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Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG („Unternehmen“) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  1. Preiserhöhung. Eine nach Vertragsschluss erfolgte Erhöhung von Arbeitskosten, Materialkosten oder Umsatzsteuer wird in gleicher Höhe an den Kunden weiterberechnet, wenn die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll. Bei einer Preissteigerung von mehr als fünf Prozent kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
  2. Lieferung, Fracht, Verpackung, Paletten. Die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt auf dessen Rechnung und Gefahr. Verpackung und Paletten werden handelsüblich berechnet. Rücknahme von Paletten durch den liefernden Unternehmens-Betrieb erfolgt nur in mangelfreiem Zustand und unter Abzug angemessener Abwicklungs- und Verschleißkosten. Transportverluste oder -beschädigungen sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. Bei vereinbarter direkter Belieferung des Kunden tritt Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen mit Übergabe der Ware und Bestätigung der Übergabe durch Unterschrift des Kunden auf dem Lieferschein ein.
  3. Adressdaten. Zur Erfüllung des Geschäftszweckes können Adressdaten zwischen CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG, CLAAS Nordostbayern GmbH & Co. KG, CLAAS Südostbayern GmbH, CLAAS Württemberg GmbH, TC Grimma GmbH, LTZ Chemnitz GmbH und der BayWa AG, Arabellastr. 4, 81925 München sowie der CLAAS Vertriebsgesellschaft mbH und der CLAAS KGaA mbH, beide geschäftsansässig Münsterstraße 33, 33428 Harsewinkel ausgetauscht werden. Weitere Informationen: www.claas-main-donau.de, www.claas-nordostbayern.de, www.claas-suedostbayern.de, www.claas-wuerttemberg.de, www.tc‑grimma.de, www.ltz-chemnitz.de.
  4. Lieferung von Kraft- und Schmierstoffen, Heizöl und festen Brennstoffen. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen des Unternehmens. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet. Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz informieren (siehe www.bfee-online.de).
  5. Höhere Gewalt; Selbstbelieferungsvorbehalt. Ereignisse aller Art, die von den Parteien nicht verschuldet sind (Streik, Betriebsstörungen, Transportstörungen, Liefersperren, Naturereignisse, Unruhen, Krieg, Epidemien, Pandemien, usw.), entbinden das Unternehmen von der Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Dauert dieser Zustand der höheren Gewalt länger als 30 Tage ununterbrochen an, darf der Vertrag von jeder der Parteien gekündigt werden. Ist der Kunde Verbraucher, wird die rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten, wenn die Belieferung des Unternehmens ohne dessen Verschulden nicht erfolgt. Bei Unternehmern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird die rechtzeitige Selbstbelieferung generell vorbehalten.
  6. Exportkontrolle. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung geschlossener Verträge stehen unter dem Vorbehalt, dass eben genannte Hindernisse ebenfalls nicht entgegenstehen.
  7. Gewährleistung, Verjährung. Ist der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, überlässt er dem Unternehmen die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachlieferung/ Nachbesserung) zur Beseitigung des Mangels. Schlägt die Nacherfüllung fehl (§440 Satz 2 BGB), bestimmen sich die Rechte des Kunden nach § 437 Nr. 2 und 3 BGB. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an einen Verbraucher, haftet das Unternehmen nur für einen Mangel, der sich innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache gezeigt hat. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445 b und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 8 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
  8. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Produkthaftungsgesetzes oder von wesentlichen Vertragspflichten haftet das Unternehmen darüber hinaus bereits für jede Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung besteht nicht.
  9. Zahlungen haben, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort bei Übergabe der Ware ohne jeden Abzug zu erfolgen. Das Unternehmen behält sich die Ablehnung von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Zahlungen in fremder Währung werden gemäß Bankabrechnung gutgeschrieben. Bankgebühren sind vom Kunden zu tragen.
  10. Umsatzsteuerfreie Lieferung. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1 lit. b) i.V.m. § 6 a UStG vor, ist der Kunde verpflichtet, eine Gelangensbestätigung zu unterzeichnen und innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes durch das Unternehmen oder eines von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmen zurückzusenden. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangensbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
  11. Ankündigungsfrist für den Einzug von SEPA-Lastschriften. Nimmt der Kunde am SEPA-Lastschriftverfahren teil, wird ihm der Bankeinzug spätestens einen Werktag vorher angekündigt. Der Einzug wiederkehrender Zahlungen mit gleichen Beträgen wird einmal jährlich angekündigt.
  12. Warenrücksendung und Rückgabe. Sofern keine gesetzlichen Widerrufs- und Rücktrittsrechte (z. B. Widerruf im Fernabsatzgeschäft) bestehen, bedürfen Rückgaben der schriftlichen Zustimmung des Unternehmens. Nur mangelfreie Lagerware kann bei frachtfreier Rückgabe an den Lieferbetrieb und Rechnungsvorlage abzüglich einer Bearbeitungspauschale von mindestens fünfzehn Prozent ihres Wertes gutgeschrieben werden. Sonderanfertigungen und Ware, die auf Wunsch des Kunden besonders beschafft wurden (Kommissionsware), sind grundsätzlich von der Rückgabe ausgeschlossen.
  13. Aufbewahrungspflicht. Bezieht der Kunde eine Werkleistung oder sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
  14. Lieferdatum. Das Lieferdatum entspricht dem Rechnungsdatum, soweit in der Rechnung nicht anders angegeben.
  15. Abtretung. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist die Abtretung von Rechten an Dritte ohne Zustimmung des Unternehmens nicht gestattet.  
  16. Aufrechnung. Der Kunde kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, es sei denn, die Forderung resultiert aus demselben vertraglichen Verhältnis.
  17. Erfüllungsort für die gegenseitigen Leistungen an denen kein Verbraucher beteiligt ist, ist der Sitz des Unternehmens-Betriebes, von dem aus die Leistung erbracht wird.
  18. Montage. Soweit nicht anders vereinbart, sind Aufstellung und Montage, z.B. von Geräten und Maschinen, im Preis nicht enthalten.
  19. Information zum Datenschutz. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG, Südstraße 6, 97258 Gollhofen, Tel.: 08457/ 74880, E-Mail: kontakt@claas-mdo.de.  Das Unternehmen verarbeitet personenbezogene Daten zur Abwicklung von Bestellungen (Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO) sowie für eigene Marketingzwecke im gesetzlich zulässigen Rahmen auf Basis eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Interessen eines Dritten werden mit der Datenverarbeitung nicht verfolgt, eine Datenübermittlung in Länder außerhalb der EU ist nicht beabsichtigt. Empfänger der Daten sind IT- und Service-Dienstleister und Zustellunternehmen zum Zwecke der Vertragsabwicklung sowie Auskunfteien (z. B. Schufa) zum Zwecke von Bonitätsprüfungen für den Fall, dass das Unternehmen zur Vorleistung verpflichtet ist (z. B. Kauf auf Rechnung, Lastschrifteinzug) sowie zum Zweck der Identitätsprüfung, etwa bei Anlage eines Kundenkontos. Die Rechtmäßigkeit des Datenaustauschs mit Auskunfteien ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung der Daten durch den Kunden besteht nicht, sie ist aber zur Erfüllung der Vertragspflichten erforderlich. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung, insbesondere auch zu den Rechten als Betroffener werden unter http://www.claas‑main‑donau.de/ueber_uns/unternehmen/datenschutz bereitgehalten.
  20. Eigentumsvorbehalt.
    20.1. Das Unternehmen behält sich sein Eigentum bis zur vollständigen Vertragserfüllung vor, im Verkehr mit Unternehmern bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.). Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung der Saldoforderung des Unternehmens. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als im Auftrag des Unternehmens erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Kunde seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an das annehmende Unternehmen ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für das Unternehmen auf.
    20.2. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Unternehmens zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von achtunddreißig Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Kunden, die ihm aus Verträgen im Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Kunden durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
    20.3. Baut der Kunde Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 38%) mit allen Nebenrechten an das die Abtretung annehmende Unternehmen ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
    20.4. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf das Unternehmen übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht be­rechtigt. Der Kunde darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
    20.5. Das Unternehmen ermächtigt den Kunden widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Das Unternehmen wird von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Unternehmens hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, dem Unternehmen Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Das Unternehmen ist berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsver­fahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
    20.6. Der Kunde hat das Unternehmen unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungs­maß­nahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
    20.7. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das Unternehmen zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Der Kunde räumt dem Unternehmen das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Kunde.
    20.8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als achtunddreißig Prozent, so ist das Unternehmen insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Kunden verpflichtet.
  21. Geltendes Recht und Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Von dieser Rechtswahl ausgenommen ist zwingend außerhalb Deutschlands anwendbares Verbraucherschutzrecht. Vertragssprache ist deutsch. Für Streitigkeiten unter Kaufleuten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die handelnde Betriebsstätte des Unternehmens ihren Sitz hat.
  22. Alternative Streitbeilegung (VSBG). Das Unternehmen nimmt nicht am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.


Stand 03.2020


Allgemeine Einkaufsbedingungen

  1. Geltungsbereich. Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle unsere (CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG) Geschäftsvorfälle mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern („Lieferant“), sofern eine Listungs- oder Rahmenvereinbarung nichts anderes vorsieht. Verkaufsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn wir ihrer Einbeziehung – auch bei späteren Geschäften – nicht ausdrücklich widersprechen, außer sie werden schriftlich anerkannt.
  2. Angebot und Vertragsschluss. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber unserer Anfrage ausdrücklich hinweisen und uns Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten. Der Vertrag kommt mit Annahme des Lieferantenangebotes durch uns zustande.
  3. Termine. Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich. Die Berechnung von Lieferfristen beginnt mit dem Bestelltag. Lieferhindernisse oder Lieferverzögerungen hat der Lieferant unverzüglich anzuzeigen. Wird diese Anzeige unterlassen, kann sich der Lieferant nicht auf das Hindernis oder die Verzögerung als Entlastung berufen.
  4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahme und Verpackung. Die Lieferung erfolgt fracht- und spesenfrei an die von uns angegebene Empfangsstelle. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Die zur Lieferung bestimmten Gegenstände sind vom Lieferanten auf seine Kosten sachgerecht zu verpacken und zu versichern. Umweltfreundliche und recyclingfähige Verpackungsmaterialien sind zu bevorzugen. Die Ware ist an die von uns angegebene Anschrift zu liefern. Dort geht die Gefahr auf uns über. Wird ausnahmsweise die Abholung beim Lieferanten vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an uns übergeben wird. Erfolgt die Lieferung direkt an einen unseren Kunden, ist die Ware nur an den in der Bestellung angegebenen Empfänger zu übergeben und zu dokumentieren. Neben der Versandanzeige ist uns der Nachweis der Übernahme zu übermitteln. Die vorbehaltslose Annahme der Ware beinhaltet keinen Verzicht auf etwaige Mängelrügen und Einwendungen in Bezug auf Qualität, Menge und Lieferzeitpunkt.
  5. Preise und Zahlungsbedingungen. Die in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Preisreduzierungen bis zur Lieferung sind an uns weiterzugeben. Preis- und Sortimentsänderungen in den Werkspreislisten des Lieferanten sind uns mindestens 8 Wochen vor ihrem Inkrafttreten in schriftlicher Form bekannt zu geben. Wir erhalten für jede Lieferung prüffähige und auf Wunsch gesonderte Rechnungen. Die Fälligkeit der Rechnung setzt neben Vorlage der prüfbaren Rechnung die ordnungsgemäße und mangelfreie Lieferung und im Streckengeschäft die Übergabe des Abliefernachweises voraus. Zahlungsfristen beginnen mit Rechnungseingang, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Lieferung. Rechnungszahlung stellt kein Anerkenntnis der Kaufpreisforderung. Die Rechnungsadresse für alle Leistungen des Auftraggebers lautet wie folgt:

    Adressfeld:
    CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG
    Postfach 86 02 03
    81629 München

    Zusätzliche Angaben im Belegkopf: Angabe des Leistungsempfängers (Betrieb/ Abteilung) und Name des jeweiligen Auftraggebers
  6. Gewährleistung und Rügepflicht. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung. Eine innerhalb von 14 Tagen nach der Ablieferung beim Lieferanten eingehende Mangelanzeige gilt noch als rechtzeitig im Sinne von § 377 HGB. Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht entfällt gemäß § 377 HGB, wenn die Ablieferung der Ware nicht bei uns, sondern bei einem Dritten erfolgt, insbesondere also bei Streckenlieferungen.
  7. Öffentlich-rechtliche Vorschriften. Der Lieferant verpflichtet sich, alle einschlägigen Vorschriften und Zulassungs-, Registrierungs-, Informations- und Kennzeichnungspflichten, bezogen auf das Produkt und den Transport (insbesondere gefahrstoff- und gefahrgutrechtliche Gesetze, ProdSG, REACH-VO, ChemG, GefStoffV, ADR, etc.) zu beachten und einzuhalten. Aktuelle Sicherheitsblätter sind uns ohne gesonderte Aufforderung, insbesondere bei Änderungen, zu übergeben. Ist die Lieferung von Gegenständen, die unter das ElektroG, BattG und/ oder BattVO fallen, Vertragsgegenstand, bestätigt der Lieferant, dass er die jeweiligen Vorgaben einhält, die jeweiligen Gegenstände ordnungsgemäß bei der zuständigen Stelle (EAR-Stiftung) registriert hat sowie die Registrierung aktuell hält. Der Lieferant ist im oben genannten Fall weiter verpflichtet, der CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG die jeweiligen Registrierungsnummer(n) mit den Artikelstammdaten unaufgefordert mitzuteilen. Verletzt der Lieferant diese Verpflichtung, gilt Ziff. 14 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
  8. Gewerblicher Rechtsschutz. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferung und/ oder Leistung und deren vertragsgemäße Nutzung keine Patentrechte, Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzen. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt uns der Lieferant von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen.
  9. Geschäftsgeheimnisse
    9.1 Modelle, Muster, Zeichnungen, Daten, Materialien und sonstige Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen (nachfolgend „Auftraggeber-Unterlagen“), verbleiben in unserem Eigentum und sind auf unser jederzeitiges Verlangen wieder an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten an den Auftraggeber-Unterlagen wird ausgeschlossen. Der Lieferant hat unsere Urheberrechte an den Auftraggeber-Unterlagen zu beachten.
    9.2 Der Lieferant verpflichtet sich vorbehaltlich gesetzlicher, gerichtlicher oder behördlicher Offenlegungspflichten, alle technischen, wissenschaftlichen, kommerziellen und sonstigen Informationen, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages direkt oder indirekt erlangt, insbesondere die Auftraggeber-Unterlagen, (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) geheim zu halten, nicht kommerziell zu verwerten, nicht zum Gegenstand gewerblicher Schutzrechte zu machen, nicht an Dritte weiterzugeben oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, Vertrauliche Informationen an von uns zugelassene Subunternehmer weiterzugeben, soweit diese Informationen von dem Subunternehmer zur Vertragserfüllung zwingend benötigt werden.
    9.3 Vertrauliche Informationen dürfen zu keinem anderen Zweck als dem der Durchführung des Vertrages verwendet werden. Die vorgenannte Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer von zehn (10) Jahren nach Beendigung des Vertrages.
    9.4 Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind Informationen, welche sich zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung durch uns bereits rechtmäßig im Besitz des Lieferanten befinden, rechtmäßiger Weise offenkundig sind oder rechtmäßig von Dritten erlangt wurden. Ausgenommen von dieser Geheimhaltungspflicht sind ferner Informationen, die gegenüber Personen offenbart werden, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wobei sich der Lieferant dazu verpflichtet, diese Personen nicht von dieser Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Der Lieferant trägt die Beweislast für das Vorliegen dieser Ausnahme.
    9.5 Der Lieferant stellt durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch seine jeweils zur Vertragserfüllung eingesetzten Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen entsprechend vorgenannten Regelungen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Der Lieferant wird uns die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich bestätigen.
    9.6 Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen und geeigneten Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, damit die erlangten Vertraulichen Informationen jederzeit wirksam gegen Verlust sowie gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Hierzu gehören insbesondere die Schaffung und Aufrechterhaltung von geeigneten und erforderlichen Zutritts- bzw. Zugriffsvorkehrungen für Räumlichkeiten, Behältnisse, IT-Systeme, Datenträger und sonstige Informationsträger, in bzw. auf denen sich Vertrauliche Informationen befinden, sowie die Durchführung geeigneter Unterweisungen für die Personen, die gemäß dieser Ziffer zum Umgang mit Vertraulichen Informationen berechtigt sind. Der Lieferant verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn bei dem Lieferanten ein Verlust und/ oder ein unberechtigter Zugriff von / auf Vertrauliche Informationen eingetreten ist.
  10. Geltung des CLAAS Main-Donau Supplier Code of Conduct. Der Lieferant erklärt die Einbeziehung und Einhaltung des CLAAS Main-Donau Supplier Code of Conduct (https://www.claas-main-donau.de/ueber_uns/ unternehmen/wertschöpfung) für alle nach diesen Bedingungen geschlossenen Verträge. Er sichert ferner zu, die im Supplier Code of Conduct genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen entlang seiner Lieferkette angemessen zu adressieren.
  11. Compliance
    11.1 Der Lieferant und wir erklären den festen Willen, während der Dauer des Vertrages, sowie darüber hinaus während der gesamten Zeit, in der Geschäftsbeziehungen zueinander bestehen, alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften einzuhalten und jeglicher Form von Korruption oder unlauterem Wettbewerb aktiv entgegenzuwirken.
    11.2 Insbesondere bestätigt der Lieferant für sich, seine Anteilseigner, für ihn handelnde Personen oder beauftragte Dritte, dass sie weder Angehörigen von öffentlichen Verwaltungen oder sonstigen Amtsträgern noch Entscheidungsträgern in privatwirtschaftlichen Unternehmen unerlaubt Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren oder selbst solche unerlaubten Vorteile annehmen. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass weder er, noch seine Anteilseigner, noch für ihn handelnde Personen oder beauftragte Dritte, unmittelbar oder mittelbar durch einen Dritten, gegenüber uns oder einem Dritten strafbare Handlungen begehen oder dazu Beihilfe leisten, die insbesondere unter § 298 StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), § 333 StGB (Vorteilsgewährung), § 334 StGB (Bestechung) oder unter das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder den entsprechend anwendbaren nationalen Allgemeine Einkaufsbedingungen der CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG (Stand: 07/2024) und internationalen Regelungen (z. B. US Foreign Corrupt Practices Act oder dem UK Bribery Act) fallen.
    11.3 Darüber hinaus bekennt sich der Lieferant zu offenen Märkten und einem fairen Wettbewerb und bestätigt für sich, seine Anteilseigner, für ihn handelnde Personen oder beauftragte Dritte, dass sie keine unlauteren Absprachen mit Wettbewerbern, Kunden oder Lieferanten treffen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs nach den anwendbaren Kartellvorschriften bezwecken oder bewirken.
    11.4 Unbeschadet sonstiger Kündigungs- und Rücktrittsrechte sind wir berechtigt diesen Vertrag fristlos und ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Lieferanten zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, sofern der Lieferant, seine Anteilseigner, für ihn handelnde Personen oder beauftragte Dritte gegen die Regelungen dieser Compliance Klausel verstoßen. Der Lieferant hat uns alle Schäden zu ersetzen, die unmittelbar oder mittelbar durch die Kündigung oder den Rücktritt entstehen. Hierunter fallen insbesondere auch ein ggf. entgangener Gewinn, Rechtsverfolgungs- oder sonstige Abwehrkosten.
    11.5 Der Lieferant und wir werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption und fairem Wettbewerb unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen oder Verstößen gegen diese Compliance Klausel haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in Zusammenhang stehen.
  12. Kartellschaden. Wenn der Lieferant aus Anlass der Vertragsverhandlungen oder im Zusammenhang mit dem Lieferverhältnis eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt oder in sonstiger Weise gegen kartellrechtliche Vorschriften verstößt, hat er einen Betrag in Höhe von 15 % des Nettowarenwerts (ohne Umsatzsteuer) der an das Unternehmen gelieferten und in die Abrede einbezogenen Produkte als pauschalierten Schadensersatz zu zahlen. Der Nachweis einer unzulässigen Abrede kann auch durch eine bestandskräftige Entscheidung (z.B. Bußgeldbescheid) der zuständigen Kartellbehörde oder eines Gerichts geführt werden. Der Lieferant hat dem Unternehmen bei Vorliegen einer solchen Entscheidung über alle Informationen, die zur Prüfung des Bestehens eines Anspruchs erforderlich sind, Auskunft zu erteilen; insbesondere hat der Lieferant dem Unternehmen mitzuteilen, welche Produkte in zeitlicher und sachlicher Hinsicht von der Abrede umfasst waren. Weist der Lieferant nach, dass die tatsächlichen Aufwendungen und Kosten des Unternehmens wesentlich geringer sind, ermäßigt sich der Betrag des pauschalierten Schadensersatzes entsprechend. Weitergehende Ansprüche des Unternehmens bleiben unberührt. Insbesondere bleibt dem Unternehmen der Nachweis eines höheren als des pauschalierten Schadens vorbehalten.
  13. Zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Bedingungen.
    13.1 Zoll, Warenursprung, Präferenzen
    a) Der Lieferant ist verpflichtet, uns die Zolltarifnummer, seine Artikelnummer, unsere Artikelnummer, eine Warenbeschreibung sowie den präferenziellen und den nicht-präferenziellen Ursprung der gelieferten Gegenstände spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung mitzuteilen.
    b) Die Zolltarifnummer und die Warenbeschreibung sind in einem elektronischen Format an uns zu übermitteln, so dass uns eine automatische Datenverarbeitung ermöglicht wird (z. B im Dateiformat CSV). Die Warenbeschreibung hat mindestens die Artikelbezeichnung, technische Daten, Material sowie gegebenenfalls die DIN, die für die Ware einschlägig ist, zu enthalten (z. B. Sechskantschrauben Teilgewinde Edelstahl A4-70 M 12x200/36 – DIN 931).
    c) Der präferenzielle und der nicht-präferenzielle Ursprung ist anhand einer Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß den aktuellen rechtlichen Vorgaben auf Anforderung nachzuweisen. Wir stellen hierzu einen Vordruck zur Verfügung. Die Erklärung hat für uns unentgeltlich zu erfolgen und muss ausschließlich an die CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG, Südstraße 6, 97258 Gollhofen ausgestellt werden. Das Ursprungsland ist in Form des ISO-Alpha-Codes auszuweisen. Die Gültigkeit der Erklärung beträgt regelmäßig ein Kalenderjahr.
    d) Die Erklärung ist durch den Lieferanten rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, entsprechend den dann jeweils gültigen rechtlichen Verordnungen, auf Aufforderung unverzüglich zu erneuern.
    e) Einzel-Lieferantenerklärungen oder Lieferantenerklärungen auf Handelspapieren werden nicht akzeptiert.
    f) Änderungen einer ausgestellten Erklärung im angegebenen Gültigkeitszeitraum sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
    g) Der Lieferant verpflichtet sich auf unsere Anforderung die Ursprungseigenschaft der gelieferten Waren auf andere Weise unentgeltlich nachzuweisen, wenn die üblichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind (Herstellererklärung o.ä.). Insbesondere kann es aus rechtlichen Nachweisgründen erforderlich sein, dass wir eine Ursprungserklärung, eine IHK-(Langzeit-)Erklärung oder ein vergleichbares Nachweisdokument als Bestätigung für den handelsrechtlichen Ursprung anfordern. Dieses ist ebenfalls – nach Aufforderung – unentgeltlich durch den Lieferanten zur Verfügung zu stellen.
    h) Der Lieferant hat uns mit allen erforderlichen Mitteln zu unterstützen, die zur Reduzierung oder Minimierung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers hinsichtlich Zölle notwendig sind.
    i) Für alle im Zusammenhang mit Zöllen und Ursprungserklärungen auftretenden Fragen und Anweisungen hat sich der Lieferant mit unserer Zollabteilung (Zoll & Exportkontrolle) in Verbindung zu setzen.
    j) Der Lieferant hat für Zollzwecke den Warenbegleitpapieren eine Handelsrechnung in deutscher oder englischer Sprache und in zweifacher Ausführung beizufügen. Jede Abweichung hierzu ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns zulässig. Im Falle von zollpflichtigen Lieferungen sind in der Rechnung zusätzlich, jeweils getrennt, auszuweisen:
    - nicht im Preis enthaltene Kosten (z.B. Provisionen, Maklergebühren, Lizenzkosten, Fertigungsmittelkosten, Beistellungen des Käufers);
    - im Preis enthaltene Kosten (z.B. Montage- und Frachtkosten)
    - der Wert von Reparaturleistungen nach Material- und Lohnkosten.
    Auch bei kostenlosen Lieferungen ist eine marktgerechte Wertangabe mit dem Hinweis "For Customs Purposes Only" erforderlich. Auf der Rechnung oder dem Lieferschein ist der Grund für die kostenlose Lieferung anzugeben (z.B. kostenlose Mustersendung). Grundsätzlich erfolgt die Importzollanmeldung/ -abfertigung durch die CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG. Alle erforderlichen Informationen/ Dokumente zur Importzollanmeldung müssen mindestens 24 Stunden vor geplantem Grenzübertritt an den zentralen Zolldienstleister der CLAAS Main-Donau GmbH & Co. KG vorgelegt sein.

    13.2 Exportkontrolle.
    a) Sofern gelieferte Güter exportkontrollrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist uns der Lieferant verpflichtet spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung die folgenden Informationen zu übermitteln:
    - Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung und/oder Listennummer nach Anhang I zur EG Dual-Use-Verordnung und/oder Listennummer der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (jeweils aktuelle Fassung). Für Güter (Items), die dem US-Recht unterliegen (Export / Re-Export), sind weiterhin folgende Informationen zu übermitteln:
    - Unterliegt das Gut den Export Administration Regulations (EAR) oder den International Traffic in Arms Regulations (ITAR)?
    - Die Export Control Classification Number (ECCN) gemäß EAR bzw. ITAR?
    - War bei einer der vorangegangenen Lieferungen eine sog. „Export Licence“ erforderlich?
    - Sind genehmigungspflichtige Anteile enthalten?
    - Den US-Anteil des gelieferten Gutes in Prozent, gemäß CFR 31 Part 734.4. Liegt der US-Anteil bei 10% oder mehr stellt uns der Lieferant die vollständige Dokumentation der De Minimis-Kalkulation zur Verfügung.
    Die unter diesem Buchstaben genannten Informationen sind in einem elektronischen Format an uns zu übermitteln, das uns eine automatische Datenverarbeitung ermöglicht (z. B im Dateiformat CSV).
    b) Die oben genannten Anforderungen gelten entsprechend für Technologien, Software und Dienstleistungen, die im Zusammenhang zu kontrollierten Gütern stehen. Der Lieferant hat uns alle für einen Genehmigungsantrag notwendigen Unterlagen und Informationen, gemäß der exportkontrollrechtlichen Anforderungen, zur Verfügung zu stellen und einen verantwortlichen Ansprechpartner für Rückfragen bezüglich Klassifizierung und exportkontrollrechtlicher Auskünfte zu benennen.
    c) Auf Anforderung ist der Lieferant verpflichtet alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
    d) Die Pflichten bestehen über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus.
  14. Vertragsstrafe. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die in 13.1 genannte Verpflichtung, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Schadens iHv 5 % des Nettopreises der Ware verlangen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  15. Erfüllungsort. Erfüllungsort für die Lieferung ist der von uns angegebene Bestimmungsort, für die Zahlung ist Erfüllungsort München.
  16. Gerichtsstand und anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung. Im Verkehr mit Kaufleuten ist München Gerichtsstand.


Stand 07.2024